Vereinssatzung Drucken
Geschrieben von: Jens Hänisch   
Donnerstag, den 23. Dezember 2010 um 10:19 Uhr

Die Vereinssatzung des BSV Ölper 2000 e. V.

Die aktuelle Satzung des Braunschweiger Sportvereins Ölper von 2000 e. V.


Inhaltsübersicht


Allgemeines
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
§ 5 Haftung
§ 6 Geschäftsjahr


Mitgliedschaft
§ 7 Mitglieder
§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 11 Beiträge
§ 12 Sonstige Bestimmungen


Organe der Vereine
§ 13 Vereinsorgane


Die Mitgliederversammlung
§ 14 Mitgliederversammlung
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§16 Geschäftsordnung
§ 17 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 18 Kassenprüfung


Der erweiterte Vorstand
§ 19 Zusammensetzung und Stimmrecht
§ 20 Zusammentreten und Fristen
§ 21 Aufgaben des erweiterten Vorstandes
§ 22 Abteilungen


Der geschäftsführende Vorstand
§ 23 Zusammensetzung und Stimmrecht
§ 24 Zusammensetzung und Fristen
§ 25 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
§ 26 Rechte und Pflichten des geschäftsführenden Vorstandes
§ 27 Strafen


Der Ehrenrat
§ 28 Zusammensetzung und Aufgaben


Senioren
§ 29 Seniorenkreis


Allgemeine Schlussbestimmungen
§ 30 Beschlussfassung der Organe
§ 31 Satzungsänderung
§ 32 Auflösung des Vereins
§ 33 Vereinsvermögen
§ 34 Ordnungen
§ 35 Wirksamkeit der Satzung
l§36 Schlussbestimmung



Vereinssatzung Text

Allgemeines
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Braunschweiger Sportverein Ölper von 2000" kurz "BSV Ölper 2000" mit dem Zusatz "e. V."
2. Gründungsdatum ist der 15. Juni 2000 (Tag der Gründungsversammlung)
3. Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig unter  Reg.-Nr. 4072          eingetragen
4. Die Farben des Vereins sind schwarz - weiß

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§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein bezweckt die gemeinsame Pflege, Förderung und Fortentwicklung des Amateursports
2. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht
3. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, rassischer und weltanschaulicher Toleranz

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§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der  Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

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§ 4 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

1. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V.; er kann die Mitgliedschaft zu anderen Vereinen und Institutionen erwerben
2. Er ist an die Satzung, die Ordnungen und die Beschlüsse der Organe des LSB gebunden.

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§ 5 Haftung

soweit keine Versicherung besteht, haftet der Verein nicht für Schäden

a)  seiner Mitglieder, die diese bei der Ausübung des Sportes,  Benutzung der  Vereinsanlagen und Geräten oder bei Beteiligung an Vereinsveranstaltungen  erleiden.
b) Schäden, die durch Eigenverschulden der Mitglieder dem Verein gegenüber hervorgerufen werden, müssen ersetzt werden.

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§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

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Mitgliedschaft

§ 7 Mitglieder

Der Verein besteht aus ordentlichen und jugendlichen Mitgliedern. Als ordentliche Mitglieder gelten aktive und passive Erwachsene sowie Ehrenmitglieder beiderlei Geschlechts nach Vollendung der gesetzmäßigen Volljährigkeit. Personen die sich um die Sache des Sports oder des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederversammlung nach Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

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§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf Antrag erwerben, sofern sie sich durch ihre Unterschrift zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen bekennt. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Der Erwerb der Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Gleichzeitig ist eine eventuelle Aufnahmegebühr und der erste Monatsbeitrag zu entrichten, sofern nicht eine Einzugsermächtigung erteilt wird. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben. Die Aufnahme vollzieht der geschäftsführende Vorstand. Dieser kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Leumund des Bewerbers ihn für eine Aufnahme in den Verein ungeeignet erscheinen lässt. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Die Mitgliedschaftsrechte können nicht einem anderen überlassen werden.

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§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt oder Ausschluss, durch Tod des Mitgliedes oder durch Auflösung des Vereins. Der Austritt ist nur durch Abgabe einer schriftlichen, eigenhändig unterschriebenen Austrittserklärung möglich. Bei Minderjährigen kann der Austritt nur durch deren gesetzlichen Vertreter erklärt werden. Austrittserklärungen sind an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Dabei sind folgende Bestimmungen bindend zu beachten:
a)  Die Beiträge sind für das Kalenderjahr, in dem der  Austritt oder der Ausschluss erfolgt, zu zahlen.
b)  Der Austritt aus dem Verein kann nur unter Einhaltung  einer vierteljährigen Kündigungsfrist erfolgen; der späteste Kündigungstermin ist der 30. September (Eine Kündigung ist nur zum Jahresende unter Einhaltung einer vierteljährlichen Frist möglich)
c)  Mitglieder, die mit Ämtern betraut waren, haben vorher  beim Vorstand Rechenschaft abzulegen.
d)  Vereinseigentum ist von dem Ausscheidenden  unaufgefordert zurückzugeben.
Die Rückgabe ist eine Bringschuld

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
a)  Wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen  und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung,
b)  Wegen Nichtzahlung von 6 Monatsbeiträgen trotz  Aufforderung,
c)  Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Verein und unsportlichen Verhaltens,
d)  Wegen unehrenhafter Handlungen.
Gegen die Entscheidung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen der Einspruch beim Ehrenrat zulässig.
Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbene Anrechte an den Verein, dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für alle bestehenden Verpflichtungen haftbar.

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§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, nach Maßgabe der Vereinssatzung am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Des weiteren sind sie berechtigt, an den Mitgliederversammlungen des Vereins und an der für sie zuständigen Abteilungen teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet,
a)  die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern,
b)  die Beschlüsse der Vereinsorgane und Anordnungen der von diesen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauten Personen zu befolgen,
c)  Vereinseinrichtungen, Sportanlagen und Geräte pfleglich zu behandeln und vor Beschädigungen zu bewahren,
d)  In allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten ausschließlich den im Verein bestehenden Ehrenrat in Anspruch zu nehmen und sich dessen Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.
e)  für rechtzeitige Zahlung der Beiträge zu sorgen.

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§ 11 Beiträge

Die Mitglieder haben nach Maßgabe der Vereinsstatuten sowie Abteilungsbeschlüsse Aufnahmegebühren und Beiträge zu zahlen. Die Zahlung der Vereinsbeiträge ist eine Bringschuld.
a)   Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf der Mitgliederversammlung festgelegt und beschlossen
b)   Die Mitgliedsbeiträge sind bei Fälligkeit im voraus und unbar durch Abgabe einer Einzugs - / Abbuchungsermächtigung für das Konto des Vereins zu begleichen.
c)   Nur in Ausnahme - / Einzelfällen ist die Zahlung des Mitgliedsbeitrages in bar an den Schatzmeister des Vereins möglich
d)   Die Mitgliederversammlung kann außerordentliche Beiträge und Umlagen mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
Der geschäftsführende Vorstand kann einzelnen Mitgliedern aufgrund eines schriftlichen Antrages die Beitragszahlung stunden, ermäßigen oder erlassen.

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§ 12 Sonstige Bestimmungen

Sämtliche aktiven Mitglieder sind verpflichtet, Gemeinschaftsarbeit zu leisten. Form und Umfang wird in der Mitgliederversammlung festgelegt. Im Vereinsinteresse kann dort statt Gemeinschaftsarbeit auch ein zu zahlendes Entgelt beschlossen werden. Auf Antrag kann der Vorstand Mitglieder in besonderen Fällen von dieser Verpflichtung befreien. Durch eigene Schuld entstandene Versäumnisgebühren sind von jedem Mitglied einschließlich der dadurch dem Verein entstandenen Unkosten zu tragen.

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Organe des Vereins

§ 13 Vereinsorgane

sind die Mitgliederversammlung

- der geschäftsführende Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- der Ehrenrat
- und die Abteilungsvorstände für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich.

Die Tätigkeit der Organe richtet sich nach der Satzung und den Ordnungen des Vereins. Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Alle in der Satzung und den Organen aufgeführten Funktionen stehen unabhängig von ihrer sprachlichen Bezeichnung in gleicher Weise für weibliche wir für männliche Bewerber offen.

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Die Mitgliederversammlung

§ 14 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Verein ist die Mitgliederversammlung. Diese findet alljährlich in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch die Veröffentlichung in den Mitteilungen des Vereins, der örtlichen Presse und an den Vereinsaushangstafeln, sowie auf der Internetseite. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Termin der Versammlung muss mindestens eine Frist von drei Wochen liegen.
Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:
a)  Jahresberichte, Rechnungslegung und Entlastung des Vorstandes
b)  Wahlen des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes, der Kassenprüfer sowie des Ehrenrates finden alle zwei Jahre statt. Ersatzwahlen werden jährlich durchgeführt.
c)  Beschlussfassung über vorliegende Anträge
d)  Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e)  Erledigung wichtiger Vereinsangelegenheiten.
f)  Satzungsänderungen

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§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn wenigstens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder das schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen oder wenn während des Jahres Neuwahlen des Vorstandes notwendig werden. Ferner bei besonderen Anlässen, für die der Vorstand einen Mitgliederbeschluss für erforderlich erachtet.

Dies gilt insbesondere bei auf den Verein zukommende außergewöhnliche Belastungen.

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§ 16 Geschäftsordnung

1.  Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
2.  Die Versammlungsleitung liegt in den Händen des Präsidenten oder des hierzu Beauftragten.
3.  Jede Versammlung muss eine Tagesordnung haben. Sie ist vor Eintritt in die Verhandlung zu verlesen und zu genehmigen.
4.  Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder des hierzu beauftragten geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Die Abstimmung geschieht durch Handzeichen. Falls ein anwesendes Mitglied es wünscht, muss geheim abgestimmt werden.
5.  Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
6.  In den Mitgliederversammlungen kann über Anträge nur dann abgestimmt werden, wenn die Frist des Absatzes 5 eingehalten ist, es sei denn, dass die Versammlung die Dringlichkeit des Antrages mit 2/3 - Mehrheit anerkennt.
7.   Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer und den geschäftsführenden Vorstand zu unterzeichnen

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§ 17 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder von der gesetzmäßigen Volljährigkeit an. Jüngere Mitglieder können an den Mitglieder - und Abteilungsversammlungen teilnehmen.

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§ 18 Kassenprüfung

1.  Die Haushalts - und Kassenprüfung des Vereins und der Abteilungen ist mindestens einmal im Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer zu prüfen.
2.  Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei der Neuwahl der Kassenprüfer darf einer der Kassenprüfer des abgelaufenen Geschäftsjahres, und zwar der, der das Amt am längsten bekleidet hat, nicht wiedergewählt werden.
3.  Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Haushalts - und Kassenführung die Entlastung des Schatzmeisters

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§ 19  Zusammensetzung und Stimmrecht


1.  Der erweiterte Vorstand besteht aus

a)  dem geschäftsführendem Vorstand gemäss § 23

b)  dem stellvertretendem Schatzmeister

c)  dem Fachwart für Mitgliederverwaltung

d)  dem Sportwart

e)  dem Jugendwart

f)  dem Fachwart für Presse - und Öffentlichkeitsarbeit

g)  der Frauenwartin

h)  dem Sozialwart

i)  dem Schriftführer

j)  den Leitern der Sportabteilungen

2.  Im Bedarfsfalle können weitere Mitglieder bestellt werden. Sie bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung
3.  Der erweiterte Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt bzw. die Leitung der Sportabteilungen bestätigt. Seine Amtszeit endet mit der Neuwahl auf der Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus, ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres ein anderes Mitglied des Vereins mit der Wahrnehmung der Aufgaben zu beauftragen.
4.  Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes hat mit Ausnahme des in § 22 genannten Sonderfalles eine Stimme. Der erweiterte Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
5.  Bei Sitzungen des erweiterten Vorstandes können andere Mitglieder des Vereins, andere Personen sowie Vertreter der Fachgremien des Sports beratend hinzugezogen werden.

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§ 20 Zusammentreten und Fristen

1.  Der erweiterte Vorstand tritt mindestens einmal im Kalendervierteljahr zusammen. Weitere Sitzungen können durchgeführt werden, wenn dies die Belange des Vereins erfordern oder wenn dies mindestens drei Mitglieder des erweiterten Vorstandes unter Angabe von Gründen verlangen
2.  Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden durch den Präsidenten, im Verhinderungsfall von einem der Stellvertreter einberufen. Die Ladungsfrist beträgt in der Regel mindestens sieben Kalendertage, sofern dringliche Vorkommnisse nicht eine kürzere Ladungszeit erforderlich machen.
3.  Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden vom Präsidenten, im Verhinderungsfall von einem der Stellvertreter geleitet. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Präsidenten bzw. dessen Vertreter und dem Protokollführer zu unterschreiben und aufzubewahren ist.

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§ 21 Aufgaben des erweiterten Vorstandes


1.  Der erweiterte Vorstand führt den Verein und erfüllt seine Aufgaben nach den Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen und nach den Maßgaben der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Er berät und beschließt über Anträge und Anregungen aus der Mitgliedschaft.
2.  Der erweiterte Vorstand überwacht die Tätigkeiten des geschäftsführenden Vorstandes und der Abteilungen. Er erstattet auf der Mitgliederversammlung Bericht und legt den Haushaltsplan vor.
3.  Der erweiterte Vorstand entscheidet insbesondere über die Anstellung von Haupt - und nebenamtlichen Übungsleitern.
4.  Die Aufgaben der Mitglieder des erweiterten Vorstandes, die Abgrenzung der einzelnen Vorstandsressorts sowie die Vertretung im Innenverhältnis wird in einer Geschäftsordnung geregelt.

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§ 22 Abteilungen

1.  Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des erweiterten Vorstandes gegründet.
2.  Eine Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.
3.  Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt und sind durch die                            Mitgliederversammlung zu bestätigen. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
4.  Der Leiter einer Abteilung, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, ist Mitglied des erweiterten Vorstandes. Ein Stimmrecht steht ihm jedoch nur zu, wenn die von ihm vertretene Abteilung aus mindestens fünfzehn Mitgliedern besteht.
5.  Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- - und/oder Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebene Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des erweiterten Vorstandes

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Der geschäftsführende Vorstand

§ 23 Zusammensetzung und Stimmrecht

1.  Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
a)  dem Präsidenten
b)  dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden

c)  dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
d)  dem 3. stellvertretenden Vorsitzenden
e)  dem Schatzmeister
2.   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die unter Absatz 1 genannten Personen. Zwei von ihnen, gemeinsam handelnd, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3.   Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine Amtszeit endet mit der Neuwahl auf der Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus, ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt ein anderes Mitglied des Vereins mit Zustimmung des erweiterten Vorstandes bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres mit der Wahrnehmung der Aufgaben zu
beauftragen.
4.   Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes hat eine Stimme. Er beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
5.   Bei Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes können andere Mitglieder des erweiterten Vorstandes hinzugezogen werden.

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§ 24 Zusammentreten und Fristen

1.  Der geschäftsführende Vorstand tritt zusammen, wenn dies die Belange des Vereins erfordern
2.  Die Einhaltung einer besonderen Ladungsfrist ist nicht erforderlich

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§ 25 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

1.  Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist insbesondere für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
2.  Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführende Vorstandes sowie die Vertretung im Innenverhältnis wird in einer Geschäftsordnung geregelt.

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§ 26 Rechte und Pflichten des geschäftsführende Vorstandes

1.  Der geschäftsführende Vorstand wie auch der Fachwart für Presse - und Öffentlichkeitsarbeit hat das Recht an allen Sitzungen der Abteilungen des Vereins teilzunehmen.
2.  Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, den erweiterten Vorstand über seine Tätigkeiten laufend zu informieren.

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§ 27 Strafen

Wegen des Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen.
a)  Verweis
b)  Geldstrafe bis 50 Euro (€)
c)  Disqualifikation bis zu einem Jahr
d)  Ein zeitlich begrenztes Verbot des Betretens und Benutzung der Sportanlagen des Vereins.
e)  Ausschluss aus dem Verein

Der Bescheid ist dem Empfänger mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

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Der Ehrenrat

§ 28 Zusammensetzung und Aufgaben


1.  Der  Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 35 Jahre alt sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
2.  Der Ehrenrat entscheidet als Schiedsgericht mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit des Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner endgültig über den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein.
3.  Der Ehrenrat tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben wurde, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
4.  Der Ehrenrat darf folgende Strafen verhängen:
a)  Verwarnung
b)  Verweis
c)  Angemessene Geldbuße
d)  Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung                                                                   e)  Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Spielbetrieb und Veranstaltungen des Vereins.
5.  Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

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§ 29 Seniorenkreis

1.  Alle Vereinsmitglieder, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, bilden den Seniorenkreis des Vereins, sofern sie dies wünschen.
2.  Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von den Mitgliedern des Seniorenkreises mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

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Allgemeine Schlussbestimmungen

§ 30 Beschlussfassung der Organe

1.  Beschlüsse der Organe des Vereins werden bis auf die in § 31, 32 und 33 der Satzung genannten Sonderfälle mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
2.  Die von den Organen des Vereins gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter, und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

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§ 31 Satzungsänderungen

1.  Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung
2.  Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
3.  Beschlüsse, die aufgrund einer Satzungsänderung gefasst weder, sind erst nach Eintragung der Satzungsänderung im Vereinsregister bei Amtsgericht rechtswirksam.

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§ 32 Auflösung des Vereins

1.  Der Verein kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
2.  Bei der durchzuführenden Abstimmung über die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel - Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, wobei sichergestellt sein muss, dass allen stimmberechtigten Mitgliedern in geeigneter Form (persönlich oder schriftlich) die Möglichkeit gegeben wurde, von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen.
3.  Die Übertragung des Stimmrechts auf eine andere Person ist ausgeschlossen.

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§ 33 Vereinsvermögen

1.   Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes kann die Mitgliederversammlung mit der im § 32 genannten Mehrheit über die Verwendung des Vereinvermögens dergestalt beschließen, dass das Vereinsvermögen an einen anderen Mitgliedverein des Landessportbundes Niedersachsen e. V. fällt, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
2.   Kommt ein in Absatz 1 genannter Beschluss nicht zustande, fällt das Vereinsvermögen an den Stadtsportbund
Braunschweig e. V., der es wiederum unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

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§ 34 Ordnungen

1.  Zur Durchführung der Satzung kann sich er Verein Ordnungen, z. B. Geschäfts - Finanz -, Ehrenordnungen u. a. geben.
2.  Die Ordnungen werden vom erweiterten Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlossen und sind Bestandteil der Satzung.

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§ 35 Wirksamkeit der Satzung

Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Das gleiche gilt, wenn sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Gesetzeslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten kommt, was die Mitgliederversammlung / Vorstandsmitglieder gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Satzung gewollt haben würden, sofern sie bei Abfassung dieser Satzung oder bei einer späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwas auf einen in der Satzung vorgeschriebenem Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung  oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.

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§ 36 Schlussbestimmung

Diese Vereinssatzung ist am 15. Juni 2000 in der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig in Kraft. Sie tritt an die Stelle der bisherigen Satzungen des BSV 22 Braunschweig und der Sportfreunde Ölper.

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Braunschweig, 01. November 2000

Der Vorstand

Bearbeitet für das Internet durch Jens Hänisch

Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 23. Dezember 2010 um 10:19 Uhr