Stadionordnung Drucken
Geschrieben von: Jens Hänisch   
Samstag, den 18. Juli 2009 um 01:00 Uhr

Die Stadionordnung

§ 1 - Geltungsbereich
(1) Diese Benutzerordnung gilt für den umfriedeten Bereich der Sportanlage und der Versammlungsstätten des BSV Ölper 2000, 38114 Braunschweig, Biberweg.

§ 2 - Aufenthalt
(1) In den Versammlungsstätten und Anlagen des BSV Ölper 2000 dürfen sich während der Veranstaltung nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei oder des Ordnungsdienstes vorzuweisen.

§ 3 - Eingangskontrolle
(1) Jeder Besucher ist beim Betreten der Anlage verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis vorzulegen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
(2) Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.
(3) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten der Anlage zu hindern. Dasselbe gilt auch für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

§ 4 - Verhalten im Stadion
(1) Innerhalb der Stadionanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird.
(2) Die Besucher haben den Anweisungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll- und Ordnungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.

§ 5 - Verbote
(1) Den Besuchern der Sportanlage ist das Mitführen folgender Gegenstände verboten:
Rassistisches oder Fremdenfeindliches Propagandamaterial - Waffen jeglicher Art - Gegenstände, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden Können - Flaschen, Becher, Krüge und Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind - Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln oder andere pyrotechnische Gegenstände - Fahnen- und Transparentstangen, die länger als einen Meter sind oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter sind.
(2) Verboten ist es den Besuchern weiterhin, rassistische oder fremdenfeindliche Parolen zu äußern oder zu verbreiten - Feuer zu machen - Feuerwerkskörper abzubrennen oder Leuchtkugeln abzuschießen.
(3) Verboten ist es, die Bande zu übersteigen und den Innenraum (Spielfeld) zu betreten.

§ 6 - Zuwiderhandlungen
(1) Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, können ohne Entschädigung des Stadions verwiesen werden und mit einem Stadionverbot belegt werden.

§ 7 - Haftung
(1) Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- oder Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet der Verein nicht.

BSV ÖLPER 2000    DER VORSTAND

 

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 22. September 2009 um 23:08 Uhr